Ohne Service bzw. Wartung geht es nicht!

Und wenn Sie eine 1a-Wartungsvereinbarung abschließen, melden wir uns automatisch und verlässlich, sobald die nächste Wartung fällig ist. So wie Sie Ihr Auto regelmäßig zum Service geben, wird nun auch Ihre Heizungs- bzw. Sanitäranlage regelmäßig und gründlich überprüft. Das bedeutet für Sie Sicherheit und hilft Geld sparen.

Der vorgeschriebene Wartungsintervall von den Geräteherstellern ist 1 Jahr.

Die Funktion und Sicherheit Ihres Gasgerätes ist sehr wichtig!

Führen Sie deshalb regelmäßig eine Gasgerätewartung durch!

Ohne Sorgen in die Heizperiode

Hier haben Sie die Möglichkeit, sich eine Wartungsvereinbarung für Ihre Gasgerätewartung bzw. Ihr Gasgeräteservice auszudrucken.

Sollten Sie mit unserem Wartungsvertrag einverstanden sein, ist dieser zu unterfertigen und uns im Original zu übermitteln.

Unser geschultes Personal wird mit Ihnen einen Wunschtermin für die jährliche Servicearbeit vereinbaren.

Ihr Vorteil ist, dass Sie jährlich automatisch und kostenlos zu einer Terminvereinbarung informiert werden.

Bei unserem Wartungsvertrag haben Sie die Möglichkeit, diesen jährlich ohne Zusatzkosten zu kündigen.

Wenn Sie den nachstehenden Link anklicken, können Sie sich die Wartungsvereinbarung für Ihr Gasgerät kostenlos downloaden.

Laden Sie hier die Wartungsbereinbarung-Firma-Schweifer-2026 auf Ihren PC

Unser geschultes Personal führt für Sie folgende Wartungsarbeiten aus:

  • Durchlaufer­hitzerservice / Durchlauferhitzerwartung
  • Thermenservice / Thermenwartung
  • Kombithermenservice / Kombithermenwartung
  • Gaskonvektorservice / Gaskonvektorwartung
  • Gasheizkesselservice / Gasheizkesselwartung
  • Gasherdservice / Gasherdwartung

Folgende Schritte werden bei einer Wartung bzw. Service Ihres Gasgerätes durchgeführt:

  • Funktionsprüfung
  • Reinigung Brenner
  • Reinigung Wärmetauscher
  • Reinigung Zugunterbrecher
  • Reinigung der Funktionsteile – Entstaubung
  • Überprüfung Ausdehnungsgefäß (bei Thermen)
  • Überprüfung Thermostate (bei Thermen)
  • Überprüfung Sicherheitsbegrenzer
  • Überprüfung Warmwasserfunktion
  • Überprüfung Gaszufuhr l/min
  • Überprüfung Gasdichtheit
  • Überprüfung Raum – Luftzufuhr – Ventilator
  • Probebetrieb

Kosten für Gasgerätewartung ohne Wartungsvereinbarung:

Kombitherme € 240,–
Heiztherme € 209,–
Heizkessel € 240,–
10l GWH € 209,–
5l GWH € 174,–
Gaskonvektor € 209,–
Gasherd € 82,–
Abgasmessung exkl. Wegzeit € 66,30

Kosten für Gasgerätewartung mit Wartungsvereinbarung:

Kombitherme € 211,–
Heiztherme € 186,–
Heizkessel € 211,–
10l GWH € 186,–
5l GWH € 160,–
Gaskonvektor € 186,–
Gasherd € 74,–
Abgasmessung exkl. Wegzeit € 1,-

Abgasmessung gemäß Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz

Die Emissionen von Feuerstätten mit mehr als 15 kW Nennwärmeleistung müssen regelmäßig überprüft werden.

Feuerstätten sind alle an eine Rauch- bzw. Abgasanlage angeschlossenen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme. Dies geschieht durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe (im wesentlichen Heizkessel, Kombithermen und Durchlauferhitzer).

Die Überprüfung hat in folgenden Intervallen zu erfolgen:

Gasförmige Brennstoffe
bis 26 kW: vier Jahre
ab 26 kW und bis 50 kW: zwei Jahre
mehr als 50 kW: ein Jahr

Feste und flüssige Brennstoffe
mehr als 15 kW bis 50 kW: zwei Jahre
mehr als 50 kW: ein Jahr

Diese Kontrollen dürfen ausschließlich von Überprüfungsorganen durchgeführt werden. Diese werden von der Abteilung Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen (MA 36) bestellt.

Überprüfungen werden von InstallateurInnen, RauchfangkehrerInnen Servicebetrieben der Gerätehersteller, ZiviltechnikerInnen und anderen angeboten. Die maximale Höhe der Überprüfungskosten ist in der Überprüfungsentgeltverordnung festgelegt.

Die Betreiberin oder der Betreiber erhält einen vom Überprüfungsorgan unterfertigten Überprüfungsbefund. Am Gerät wird eine Prüfplakette angebracht. Ein Wartungsbericht der Geräte ist nicht ausreichend.

Der zuständigen Rauchfangkehrerin oder dem zuständigen Rauchfangkehrer ist auf Verlangen der Überprüfungsbefund der Feuerstätte vorzulegen. Sollte auch nach Einräumung einer Nachfrist kein entsprechender Befund vorgelegt werden, muss die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer eine Anzeige beim Magistrat der Stadt Wien erstatten. Es ist mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.

Kontakt

Schweifer Sanitärinstallationen
GmbH & CO KG

1190 Wien, Billrothstraße 42-48

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